Gesetzliche Vorgaben
Die gesetzlich festgelegten Immissionsgrenzwerte betragen 59 dB(A) tags und 49 db(A) nachts für allgemeine Wohngebiete.- 60dD(A) entsprechen einem lärmenden Rasenmäher in 10m Entfernung
- 55dB(A) entsprechen einem Radio/Fernseher in Zimmerlaustärke bzw. einem Staubsauger in 10m Entfernung
- 50dB(A) einem Kühlschrank aus 1m Entfernung
- 45dB(A) übliche Wohngeräusche, Gespräche, Radio im Hintergrund
- bereits bei 40 dB(A) sind Lern- und Konzentrationsstörungen möglich.
Quelle: http://www.bi-a10-nord.de/downloads/archive/... (Lärm_1.pdf)
Ausbreitung
Mit größer werdender Entfernung kommt es nicht automatisch zu einer Abnahme des Lärmpegels, es kann u.U. sogar zur Verstärkung kommen. Ursachen dafür sind Reflexionen an Wolkenschichten, Wohnblocks, Wänden, etc. sowie die Ausbreitung von Lärm durch Wind. Es bilden sich 'Berge' und 'Täler' der Schallintensität, d.h. es kann durch Überlagerungen lokal begrenzt zu extrem höheren Belastungen kommen.
Insbesondere durch die beträchtliche Höhe der Trasse von 8 bis 10m über der Geländeoberfläche im Bereich der Querung der Eisenbahnlinie im Hospitalwald ist eine großräumige Verlärmung weiter Teile der Stadt zu erwarten.
Lärmbelastung der geplanten Trasse
Die Immissionsgrenzwerte wurden zumindest im Bereich Friedeburg schamlos ausgereizt. Nach Angaben zum Planfeststellungsbeschluss Az. 32-0513.26/2005.012. B173-Bamberg Dresden B101 Aue-Berlin Ortsumgehung Freiberg sei kein Grundstückseigentümer des Wohnparks Friedeburg/ Neufriedeburg betroffen.
Die höchsten ermittelten Lärmpegel betragen in der Trebrastraße 20 54.1 dB(A) tags und 48.1 dB(A) nachts.
Jegliche Forderungen nach Lärmschutz wurden von der Planfeststellungsbehörde zurückgewiesen. Auch Messungen des Lärmpegels nach Fertigstellung der Straße werden nicht für nötig gehalten.
Im Gegensatz dazu steht in den Unterlagen zum Planfeststellungsbeschluss Az. 32-0513.26/2005.012. B173-Bamberg Dresden B101 Aue-Berlin Ortsumgehung Freiberg auf S. 131/132:
- Nach §50 BlmSchG1 ist bereits bei der Planung von Verkehrswegen darauf zu achten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedüftige Gebiete soweit wie möglich unterbleiben. Dies gilt unabhängig von der Festlegung konkreter Grenzwerte.
- Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen ist darüber hinaus durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen, dass von der ausgewählten Trasse keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind - aktiver schallschutz (§41 BlmSchG i.V.m. der BlmSchV).
Weitere in Trassennähe befindliche betroffene Gebiete werden in den genannten Unterlagen garnicht erst erwähnt:
- die Gartenanlagen entlag der Eisenbahnlinie
- die Häuser an der Chemitzer Straße, insbesondere die Seniorenheime
- die Randgebiete vom Wasserberg
Recherchiert von Lutz Muche 11.3.2011
1BlmSchG = Gesetz zum Schutz vor schädlichhen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)